LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.02.2021
L 4 AS 389/19 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3103;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 76/16

Vergütung von beigeordneten Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Anfall einer Erledigungsgebühr im Hinblick auf die Mitwirkung des Rechtsanwalts am konkreten KlagebegehrenKeine Erledigungsgebühr bei vollem Anerkenntnis

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 389/19 B

DRsp Nr. 2021/5363

Vergütung von beigeordneten Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Anfall einer Erledigungsgebühr im Hinblick auf die Mitwirkung des Rechtsanwalts am konkreten Klagebegehren Keine Erledigungsgebühr bei vollem Anerkenntnis

1. Die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung eines Rechtsanwaltes muss sich auf das konkrete Klagebegehren beziehen. Die (alleinige) Einigung über einen weiteren, nicht streitgegenständlichen Anspruch genügt nicht.2. Ein volles Anerkenntnis des Beklagten löst die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3103;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S 39 AS 88/13 vor dem Sozialgericht (SG) Dessau-Roßlau.