Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt eine höhere, aus der Staatskasse aufzubringende Vergütung für seine anwaltliche Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren S
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