FG Hamburg - Urteil vom 27.04.2005
IV 246/03
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Vergütung von beim Warenempfänger ausgefallener Mineralölsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen IV 246/03

DRsp Nr. 2005/11139

Vergütung von beim Warenempfänger ausgefallener Mineralölsteuer

§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bestimmt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Mineralölhändler innerhalb von 2 Monaten nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs einleiten muss. Eine Verlängerung dieser Frist kommt in Betracht, wenn innerhalb der Frist eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird. Kommt es jedoch innerhalb dieser Frist nur zu Verhandlungen über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und nicht zum Vertragsschluss, muss gleichwohl die gerichtliche Anspruchsverfolgung eingeleitet werden.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.

Die Klägerin belieferte die freie Tankstelle der Frau A regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt mit Kraftstoffen. Die Forderungen aus Kraftstofflieferungen aus dem Januar 1998 beglich die Warenempfängerin nicht. Die letzte Lieferung erfolgte am 27.1.1998.