Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgeblieben ist.
Die Klägerin belieferte die freie Tankstelle der Frau A regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt mit Kraftstoffen. Die Forderungen aus Kraftstofflieferungen aus dem Januar 1998 beglich die Warenempfängerin nicht. Die letzte Lieferung erfolgte am 27.1.1998.
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