FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2001
IV 91/99
Normen:
MinöStG § 2 ; MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Vergütung von Mineralölsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen IV 91/99

DRsp Nr. 2002/4203

Vergütung von Mineralölsteuer

Zur Frage, ob eine Mahnung, die sechs Wochen nach Fälligkeit ergeht, noch als im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV rechtzeitig angesehen werden kann.

Normenkette:

MinöStG § 2 ; MinöStDV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin handelt mit Mineralöl. Zum 1.6.1994 übernahm sie den zwischen der A GmbH und der Firma F bestehenden Tankstellenvertrag, wonach dieser als Handelsvertreter der A die Lagerung und den Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen übernommen hatte. In Ziffer 4 des Tankstellenvertrages heißt es u.a.: "Der Vertrieb der A-Agenturware erfolgt im Namen und für Rechnung der A ... Die Ware bleibt bis zur Abgabe an den Käufer Eigentum der A. Verkäufe dürfen nur gegen bar erfolgen. Sollte (die Firma F) dennoch auf Kredit verkaufen, so haftet (sie) A für die Kaufpreisforderung und hat mit ihr in Vorlage zu treten."

In der Zeit vom 20.5. bis. 30.8.1996 bezog die Firma B GmbH, die mit der Firma F im Mai 1994 eine Vereinbarung über die Nutzung der A-Tank-Identkarte geschlossen hatte, Benzin und Dieselkraftstoff im Wert von insgesamt DM 29.998,99:

497/96

31.5.1996

3.558,22

513/96

16.6.1996

3.962,94

590/96

30.6.1996

5.048,34

624/96

15.7.1996

4.383,78

687/96

31.7.1996

5.164,58

739/96

15.8.1996