Die Klägerin begehrt die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin handelt mit Mineralöl. Zum 1.6.1994 übernahm sie den zwischen der A GmbH und der Firma F bestehenden Tankstellenvertrag, wonach dieser als Handelsvertreter der A die Lagerung und den Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen übernommen hatte. In Ziffer 4 des Tankstellenvertrages heißt es u.a.: "Der Vertrieb der A-Agenturware erfolgt im Namen und für Rechnung der A ... Die Ware bleibt bis zur Abgabe an den Käufer Eigentum der A. Verkäufe dürfen nur gegen bar erfolgen. Sollte (die Firma F) dennoch auf Kredit verkaufen, so haftet (sie) A für die Kaufpreisforderung und hat mit ihr in Vorlage zu treten."
In der Zeit vom 20.5. bis. 30.8.1996 bezog die Firma B GmbH, die mit der Firma F im Mai 1994 eine Vereinbarung über die Nutzung der A-Tank-Identkarte geschlossen hatte, Benzin und Dieselkraftstoff im Wert von insgesamt DM 29.998,99:
497/96
31.5.1996
3.558,22
513/96
16.6.1996
3.962,94
590/96
30.6.1996
5.048,34
624/96
15.7.1996
4.383,78
687/96
31.7.1996
5.164,58
739/96
15.8.1996
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