Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Mineralölhandel A GmbH (im Folgenden: GmbH). Die GmbH belieferte die B GmbH & Co. KG, x-Weg, C (im Folgenden: Fa. B), in laufender Geschäftsbeziehung mit Dieselkraftstoff. Für Lieferungen im Zeitraum vom 03.05.2004 bis 07.07.2004 kam die Fa. B ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Die GmbH mahnte sie im Hinblick auf die bestehenden guten Geschäftsbeziehungen zunächst mündlich ohne Erfolg. Nachdem der GmbH der am 12.07.2004 von der Fa. B gestellte Insolvenzantrag bekannt war, mahnte sie mit Datum vom 15.07.2007 erstmals schriftlich zur Zahlung und kündigte bei Nichtzahlung an, Klage zu erheben.
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