FG München - Urteil vom 03.05.2000
3 K 1926/00
Normen:
MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Vergütung von Mineralölsteuer bei Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers; Mineralölsteuer (bisher 3 K 3162/97) betreffend Zahlungsausfall Transport GmbH

FG München, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 1926/00

DRsp Nr. 2005/3404

Vergütung von Mineralölsteuer bei Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers; Mineralölsteuer (bisher 3 K 3162/97) betreffend Zahlungsausfall Transport GmbH

Ein Unternehmer, der selbst nicht mit Mineralölen handelt, sondern dergestalt in den Mineralölhandel eingeschaltet ist, dass die von seinen Kunden getankten Treibstoffmengen als Lieferungen des Tankstellenbetreibers an ihn selbst angesehen werden, die er seinerseits seinen Kunden halbmonatlich in Rechnung stellt, hat bei Zahlungsunfähigkeit eines seiner Kunden keinen Anspruch auf die Vergütung von Mineralölsteuer.

Normenkette:

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers vergütet werden kann.