Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht. Der im sozialgerichtlichen Klageverfahren beigeordnete Rechtsanwalt (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt eine höhere Vergütung aus der PKH.
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