LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.03.2021
L 4 AS 28/20 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 2; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1002 S. 2; VV RVG Nr. 1006; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 3; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 940/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer Erledigungsgebühr

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 28/20 B

DRsp Nr. 2021/9348

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entstehen einer Erledigungsgebühr

Mit der Verfahrensgebühr werden u.a. die Beratung, Besprechungen, Rücknahmeerklärungen, Rechtsmitteleinlegungen einschließlich der Beratung über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels abgegolten. Das Entstehen einer Erledigungsgebühr erfordert eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird – hier in einem Rechtsstreit über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 2; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1002 S. 2; VV RVG Nr. 1006; VV RVG Nr. 3103; VV RVG Nr. 3106 S. 2 Nr. 3; SGB II;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht. Der im sozialgerichtlichen Klageverfahren beigeordnete Rechtsanwalt (im Folgenden: Beschwerdeführer) begehrt eine höhere Vergütung aus der PKH.