LSG Bayern - Beschluss vom 16.12.2016 L 15 SF 63/15
Normen:
RVG § 56; VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1 2. Alt.; SGG § 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SF 140/14
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer Erledigungsgesprächsgebühr bei einem außergerichtlichen Einigungsgespräch
LSG Bayern, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 63/15
DRsp Nr. 2017/93
Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer Erledigungsgesprächsgebühr bei einem außergerichtlichen Einigungsgespräch
1. Außergerichtliche (Einigungs-)Gespräche müssen bestimmten qualitativen Anforderungen genügen, um die Erledigungsgesprächsgebühr auszulösen. Sie müssen konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen.2. Unter einem schriftlichen Vergleich im Sinne von Ziffer 3106 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 VV RVG ist nur ein nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG geschlossener Vergleich zu verstehen.
1. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 09.11.2011 - L 2 SO 192/11 B) geht der Senat davon aus, dass außergerichtliche (Einigungs-)Gespräche bestimmten qualitativen Anforderungen genügen müssen, um die Besprechungsgebühr/Terminsgebühr auszulösen.2. Auch der Senat geht davon aus, dass sie konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen müssen.4. Dies kann grundsätzlich auch bei persönlichen (Telefon-)Gesprächen zwischen dem Bevollmächtigten und einem Vertreter des anderen Verfahrensbeteiligten der Fall sein.
Tenor
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