LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.05.2018
L 10 SF 398/18 E-B
Normen:
SGG § 101 Abs. 1 S. 2; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 29.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 911/17

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen L 10 SF 398/18 E-B

DRsp Nr. 2018/9675

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr

Nehmen die Beteiligten ein in Form eines Beschlusses nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG unterbreitetes Vergleichsangebot schriftlich gegenüber dem Gericht an, liegt ein schriftlicher Vergleich vor, der eine (fiktive) Terminsgebühr entstehen lässt. Dass die Initiative für den Abschluss des Vergleichs vom Gericht ausgeht oder dieser inhaltlich zumindest teilweise auf einem Vorschlag des Gerichts beruht, ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 29.12.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1 S. 2; RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 3106;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Erinnerungsgegner gegen die Gewährung einer sog. fiktiven Terminsgebühr im Rahmen der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

In dem zu Grunde liegenden Klageverfahren war streitig, ob der Grad der Behinderung (GdB) beim Kläger statt mit 40 mit 60 festzustellen war. Mit Beschluss vom 03.03.2015 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.