Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 29.12.2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Erinnerungsgegner gegen die Gewährung einer sog. fiktiven Terminsgebühr im Rahmen der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
In dem zu Grunde liegenden Klageverfahren war streitig, ob der Grad der Behinderung (GdB) beim Kläger statt mit 40 mit 60 festzustellen war. Mit Beschluss vom 03.03.2015 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.
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