LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.10.2021
L 2 AS 819/21 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; RVG § 17; RVG § 45 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SF 54/21

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in einem Rechtsstreit über die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2021 - Aktenzeichen L 2 AS 819/21 B

DRsp Nr. 2022/1194

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in einem Rechtsstreit über die Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

In der Regel ist von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt. "Dieselbe Angelegenheit" kommt vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht – hier im Falle der Rechtmäßigkeit von Erstattungsbescheiden über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gegenüber den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31.03.2021 geändert und die weiteren aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 261,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 15 Abs. 2; RVG § 16; RVG § 17; RVG § 45 Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung.