LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2022
L 9 SO 241/22 B
Normen:
RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 16; RVG § 17;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SF 103/22

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 241/22 B

DRsp Nr. 2022/17726

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG

Von derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt – hier verneint für verbundene Klagen über Verfahren aufeinander folgender Zeiträume, bei denen der maßgebliche Lebenssachverhalt eine getrennte Prüfung verlangt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2022 geändert.

Die dem Rechtsanwalt zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 373,07 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 16; RVG § 17;

Gründe

Der Berichterstatter entscheidet über die Beschwerde gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG als Einzelrichter, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.