LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2023
L 19 AS 1486/22 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 -4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SF 149/22

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVGRechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2023 - Aktenzeichen L 19 AS 1486/22 B

DRsp Nr. 2023/8394

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen "derselben Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft

Wenden sich mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft individuell gegen denselben Gegenstand betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide in gerichtlichen Verfahren, ist von derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen – hier im Falle eines Rechtsstreits, ob aufgrund eines einmaligen Einkommens des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft eine Überzahlung der bedürftigkeitsabhängigen Regelleistungen nach dem SGB II für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Individualansprüche) eingetreten war.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.09.2022 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 -4;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse.

Die Kläger bezogen als Ehepaar Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten.