LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.01.2021
L 3 R 296/19 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1-4;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SF 915/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bemessung der Terminsgebühr unter Ausschluss der bereits angefallenen Gebühren beigeordneter Rechtsanwälte

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen L 3 R 296/19 B

DRsp Nr. 2022/12082

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bemessung der Terminsgebühr unter Ausschluss der bereits angefallenen Gebühren beigeordneter Rechtsanwälte

Ist ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt nur unter Ausschluss der bereits angefallenen Rechtsanwaltsgebühren - insbesondere der Verfahrensgebühr nach Nr 3103 VV RVG (juris: RVG -VV) - beigeordnet worden, können bei der Höhe der Terminsgebühr nur die Umstände des Termins berücksichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. September 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1-4;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) einschließlich des Vergütungsverzeichnisses (VV) hierzu, insbesondere die Höhe der Terminsgebühr, umstritten.