Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
I.
In dem Beschwerdeverfahren ist die Vergütung der beigeordneten Rechtsanwältin (Beschwerdeführerin) streitig, die dieser gegen die Landeskasse (Beschwerdegegner) zusteht.
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