Auf die Beschwerde werden der Beschluss vom 6. März 2018 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2017 abgeändert.
Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 329,63 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S ...
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