LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.06.2020
L 5 AS 244/18 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3102; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 29/17

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bemessung der Verfahrensgebühr in einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen L 5 AS 244/18 B

DRsp Nr. 2020/15567

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bemessung der Verfahrensgebühr in einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

Auf die Beschwerde werden der Beschluss vom 6. März 2018 und der Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2017 abgeändert.

Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 329,63 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 4 S. 1; RVG § 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3102; SGB II;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Erinnerungsführer aus der Landeskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen S ...