LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.02.2021
L 4 AS 89/20 B
Normen:
SGG § 96 Abs. 2; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 307 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 08.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 26/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Bemessung der Verfahrensgebühr in einem Rechtsstreit um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IIKein Anspruch auf eine fiktive Erledigungsgebühr bei außergerichtlichem Erlass der Behördenentscheidung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.02.2021 - Aktenzeichen L 4 AS 89/20 B

DRsp Nr. 2022/12133

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Bemessung der Verfahrensgebühr in einem Rechtsstreit um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Kein Anspruch auf eine "fiktive" Erledigungsgebühr bei außergerichtlichem Erlass der Behördenentscheidung

1. Ein Klageverfahren mit dem Ziel, die in einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zum vorherigen Bewilligungsbescheid aufgeführten Kosten der Unterkunft und Heizung auf den ursprünglich bewilligten Betrag abändern zu lassen, führt zu einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. 2. Die Mitteilung der Behörde an das Gericht, den begehrten Verwaltungsakt außergerichtlich erlassen zu haben, stellt keine Anerkenntniserklärung im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG dar, die den Anfall einer "fiktiven" Terminsgebühr rechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 96 Abs. 2; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; ZPO § 307 S. 1; RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; RVG § 45 Abs. 1;

Gründe

I.