LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.09.2021
L 5 AS 275/21 B
Normen:
RVG § 3 Abs. 1 S. 1; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 7 Abs. 2 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 58 Abs. 2; VV RVG Nr. 1008;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 105/19

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Ermittlung des Zuschlags nach Nr. 1008 VV RVG und die Anrechnung von vom Prozessgegner zu tragenden außergerichtlichen Kosten im Hinblick auf mehrere Streitgenossen mit und ohne einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.09.2021 - Aktenzeichen L 5 AS 275/21 B

DRsp Nr. 2021/18771

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Ermittlung des Zuschlags nach Nr. 1008 VV RVG und die Anrechnung von vom Prozessgegner zu tragenden außergerichtlichen Kosten im Hinblick auf mehrere Streitgenossen mit und ohne einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe

1. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Streitgenossen, die nicht alle einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, besteht zwar ein Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren gegen die Staatskasse. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bestimmt sich aber nur nach der Zahl der Streitgenossen, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.2. Besteht gegen den Prozessgegner ein Anspruch auf teilweise Übernahme von außergerichtlichen Kosten, muss der Rechtsanwalt sich gemäß § 58 Abs. 2 RVG die erhaltenen Zahlungen anrechnen lassen. Dies gilt aber nur, soweit diese die von ihm vertretenen prozesskostenhilfebedürftigen Kläger betreffen.3. Sowohl bei der Bestimmung des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse als auch die Anrechnung erhaltener Zahlungen erfolgt keine kopfanteilige Berechnung (hier: Bewilligung von Prozesskostenhilfe für zwei von drei Klägern).

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.