Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 08.11.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Detmold vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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