LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2021
L 19 AS 404/21 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 3102; SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SF 303/20

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Abweichung von der Mittelgebühr bei einem unterdurchschnittlichen Umfang und einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit - hier beim Eintritt von Sanktionen nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen L 19 AS 404/21 B

DRsp Nr. 2022/3208

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Abweichung von der Mittelgebühr bei einem unterdurchschnittlichen Umfang und einer durchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit – hier beim Eintritt von Sanktionen nach dem SGB II

1. In der Literatur wird als Orientierungspunkt für die Annahme eines überdurchschnittlichen Aufwands eine anwaltliche Tätigkeit von deutlich mehr als zwei Stunden bis zu mehr als fünf Stunden genannt. Ein Zeitaufwand für die Fertigung einer knapp 2-seitigen Klageschrift mit Klagebegründung von insgesamt einer Stunde ist nicht als durchschnittlich zu bewerten. 2. Die Schwierigkeit der Tätigkeit ist bei dem rechtlich zu beurteilenden Sachverhalt des Eintritts einer Sanktion nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II als durchschnittlich einzustufen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2021 geändert.

Die Vergütung der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse wird auf 727,20 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 1008; RVG -VV Nr. 3102; SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe