LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.11.2022
L 4 AS 292/20 B
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 S. 1-4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 SF 123/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBemessung der Verfahrens- und TermingebührEinschätzung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen L 4 AS 292/20 B

DRsp Nr. 2023/573

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Bemessung der Verfahrens- und Termingebühr Einschätzung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit

Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit liegen im unterdurchschnittlichen Bereich, wenn aus der parallelen Bearbeitung eines den vorherigen Bewilligungsabschnitt betreffenden Klageverfahrens Synergieeffekte resultieren.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2020 und die Prozesskostenhilfefestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. März 2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 5. Juni 2018 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 471,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 S. 1-4;

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.