Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2020 und die Prozesskostenhilfefestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. März 2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 5. Juni 2018 werden geändert: Die aus der Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 471,00 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer für ein Klageverfahren nach Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als Beschwerdegegner zusteht.
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