LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.10.2021
L 9 SO 11/21 B
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 47/20

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBeschwerdebefugnis des beigeordneten Rechtsanwalts bei abgetretener VergütungsforderungAnforderung an die Festsetzung der Einigungsgebühr bei verbundenen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen L 9 SO 11/21 B

DRsp Nr. 2021/18653

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Beschwerdebefugnis des beigeordneten Rechtsanwalts bei abgetretener Vergütungsforderung Anforderung an die Festsetzung der Einigungsgebühr bei verbundenen Verfahren

1. Hat der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütungsforderung gegenüber der Landeskasse an eine private Abrechnungsgesellschaft abgetreten, liegt seine Beschwerdebefugnis vor, wenn die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen gegenüber dem Prozessbevollmächtigten mit dem Einverständnis der Gesellschaft erfolgt ist. 2. Bei einer gemeinsamen Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten ist die Aufteilung einer nur einmal festgesetzten Einigungsgebühr auf die weiteren Verfahren nach Bruchteilen nicht zulässig.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.11.2020 geändert.

Die der Firma Q GmbH zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 579,77 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG -VV Nr. 1006;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.