LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.02.2020
L 10 SF 2680/18 E-B
Normen:
RVG § 2 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 1-3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3106;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 1299/17

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenBilligkeit des Ansatzes einer hälftigen Mittelgebühr bei unterdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und unterdurchschnittlichen Vermögens- und EinkommensverhältnissenAngemessenheit der Terminsgebühr im Hinblick auf die Dauer des Termins

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen L 10 SF 2680/18 E-B

DRsp Nr. 2020/5021

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Billigkeit des Ansatzes einer hälftigen Mittelgebühr bei unterdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen Angemessenheit der Terminsgebühr im Hinblick auf die Dauer des Termins

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.07.2018 (S 2 SF 1299/17 E) wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG § 33 Abs. 8 S. 1-3; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; VV RVG Nr. 3102; VV RVG Nr. 3106;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Berichterstatter des alleine für Kostensachen zuständigen 10. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg als Einzelrichter ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 155 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -); die Streitsache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).