Die Beschwerde des Erinnerungsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 20.02.2019 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) streitig, ob der Erinnerungsführer für seine Tätigkeit als nach dem Recht der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Freiburg () eine (fiktive) Terminsgebühr nach Vergleichsschluss beanspruchen kann.
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