LSG Bayern - Beschluss vom 22.03.2018
L 12 SF 313/16 E
Normen:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG Anlage 1 Nr. 3106; SGG § 101 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 165/16

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenEntstehung einer fiktiven TerminsgebührAnforderungen an ein Anerkenntnis

LSG Bayern, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 12 SF 313/16 E

DRsp Nr. 2018/10148

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr Anforderungen an ein Anerkenntnis

1. Die Erklärung, ein Anerkenntnis abgeben zu wollen, muss stets durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden gekennzeichnet sein, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt. 2. Wird lediglich die Bereitschaft zur Übernahme von Kosten mit den Worten "können übernommen werden" erklärt, liegt ein solcher unbedingter Bindungswille nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 27.10.2016, S 10 SF 165/16 E, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 2 S. 1; RVG Anlage 1 Nr. 3106; SGG § 101 Abs. 2;

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer (Bf.) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist allein die Entstehung einer (fiktiven) Terminsgebühr.