LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.07.2019
L 10 SF 1298/19 E-B
Normen:
SGG § 101 Abs. 2; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 1006;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 4130/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Entstehen der fiktiven Terminsgebühr bei angenommenem Teilanerkenntnis und (einseitiger) ErledigungserklärungKeine Erledigungsgebühr durch Einwirkung auf den Mandanten zum Zwecke der Erledigungserklärung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen L 10 SF 1298/19 E-B

DRsp Nr. 2019/14808

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Entstehen der fiktiven Terminsgebühr bei angenommenem Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserklärung Keine Erledigungsgebühr durch Einwirkung auf den Mandanten zum Zwecke der Erledigungserklärung

Keine fiktive Terminsgebühr bei angenommenem Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserkläreung im Übrigen; die Einwirkung auf den Mandanten zum Zwecke der Erledigungserklärung im Übrigen löst keine Erledigungsgebühr aus. Einzelrichter, nicht veröffentlicht 1. Endet der Rechtsstreit in der Hauptsache nach Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserklärung im Übrigen, begründet dies keine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG. 2. Das bloße anwaltliche Einwirken auf den Mandanten, einen nach Teilanerkenntnis noch anhängigen Anspruch nicht weiterzuverfolgen, stellt keine qualifizierte Erledigungsmitwirkung i.S.d. Nr. 1002 i.V.m. Nrn. 1005, 1006 VV RVG dar, sodass keine Erledigungsgebühr entsteht (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2017, L 12 SF 912/17 E-B).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20.03.2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2; VV RVG Nr. 1000; VV RVG Nr. 1005; VV RVG Nr. 1006;

Gründe

I.