LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.07.2019
L 10 SF 4254/18 E-B
Normen:
SGG § 88 Abs. 1 S. 2-3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 202 Abs. 1; ZPO § 307 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SF 2046/18

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine fiktive Terminsgebühr bei Erlass eines Abhilfebescheides

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.07.2019 - Aktenzeichen L 10 SF 4254/18 E-B

DRsp Nr. 2019/14805

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine fiktive Terminsgebühr bei Erlass eines Abhilfebescheides

Der Erlass eines Abhilfebescheides ist kein Anerkenntnis. Endet der Rechtsstreit deshalb nach Erlass eines Abhilfebescheides durch Erledigungserklärung steht dies einem Ende des Verfahrens nach Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV RVG (angenommenes Anerkenntnis) nicht gleich. Es fällt keine fiktive Terminsgebühr an.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25.10.2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1 S. 2-3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 202 Abs. 1; ZPO § 307 S. 1;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Erinnerungsführer die Festsetzung einer (fiktiven) Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für seine Tätigkeit als beigeordneter Rechtsanwalt in dem Hauptsacheverfahren S 6 AS 1045/17 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH).