LSG Hessen - Beschluss vom 28.11.2016
L 2 AS 184/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 88;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 01.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SF 52/15

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen für den Anfall der fiktiven Terminsgebühr nach Erledigung einer Untätigkeitsklage

LSG Hessen, Beschluss vom 28.11.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 184/16 B

DRsp Nr. 2016/20076

Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen für den Anfall der fiktiven Terminsgebühr nach Erledigung einer Untätigkeitsklage

1. Nach der Nr. 3106 S. 1 Nr. 3 VV RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung nach angenommenem Anerkenntnis endet. Die Vorschrift gilt nicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung. 2. Damit ein Anerkenntnis angenommen werden kann, muss die Klage zulässig und jedenfalls zum Zeitpunkt des Zugeständnisses, dass der mit der Klage erhobene Anspruch besteht, auch begründet sein. 3. Die Erledigung des Rechtsstreits setzt nach § 101 Abs. 2 SGG die Annahme des Anerkenntnisses voraus. Diese Erklärung kann auch sinngemäß erfolgen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 3; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 88;

Gründe

I.

In dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Gießen (S 28 AS 131/15) stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides.