BFH - Urteil vom 21.04.2009
VIII R 65/06
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 75/03

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (hier: Nachzahlung von Honorarzahlungen einer Kassenärztlichen Vereinigung an einen Psychotherapeuten) als außerordentliche Einkünfte

BFH, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen VIII R 65/06

DRsp Nr. 2009/23389

Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (hier: Nachzahlung von Honorarzahlungen einer Kassenärztlichen Vereinigung an einen Psychotherapeuten) als außerordentliche Einkünfte

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Diplom-Psychologe, ist als Psychotherapeut selbständig tätig. Er behandelt Privat- und Kassenpatienten.

Die Vergütung für seine kassenärztlichen Leistungen erhielt er von der Kassenärztlichen Vereinigung, die mittels Honorarbescheid vierteljährliche Abrechnungen durchführte. Die Honorarzahlungen erfasste er in den Streitjahren 2000 und 2001 in Einnahme-Überschussrechnungen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger hielt, wie andere Berufskollegen auch, die in den neunziger Jahren erhaltene Vergütung für zu gering. Die von ihm eingelegten Widersprüche gegen die Honorarbescheide führten auf der Grundlage eines im Jahr 1999 ergangenen Grundsatzurteils des Bundessozialgerichts zum Erfolg. Für die in 1993 bis 1998 quartalsweise abgerechneten psychotherapeutischen Leistungen erhielt der Kläger in Nachvergütungs- bzw. Widerspruchsbescheiden höhere Beträge zuerkannt, und zwar 10 000 DM im Jahr 2000, 44 731,56 DM im Jahr 2001 und 23 741,51 EUR im Jahr 2002.