FG Köln - Senatsurteil vom 25.10.2002
14 K 9388/98
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 549
EFG 2003, 254

Vergütungen für Zins-Swap-Vereinbarung keine Dauerschuldentgelte

FG Köln, Senatsurteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 14 K 9388/98

DRsp Nr. 2003/551

Vergütungen für Zins-Swap-Vereinbarung keine Dauerschuldentgelte

Im Rahmen einer Zins-Swap-Vereinbarung gezahlte Vergütungen stellen keine Entgelte für Dauerschulden i.S.d. § 8 Nr. 1 GewStG dar.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Zinsswap-Geschäft, das der Absicherung des Zinsrisikos einer Importfinanzierung durch kurzfristige Wechselkredite dient, zur Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags führt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die als Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns der ...industrie den Großhandel mit ... der Muttergesellschaft betreibt. Die Finanzierung der Importe erfolgte im Streitjahr bei der Klägerin üblicherweise durch kurzfristige Wechselkredite. Diese wurden jeweils in unterschiedlicher Höhe von unterschiedlichen Kreditgebern zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommen, wobei nicht jeweils mehrere Wechselkredite beim selben Kreditgeber aufeinander folgten. Die Verzinsung der Wechselkredite erfolgte auf der Grundlage des 3-Monats-Libors, der um einen Aufschlag erhöht wurde. Dieser war je nach Kreditgeber unterschiedlich.