Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Rheine vom 05.12.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bis zum 31.07.2018 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug 2.400,00 €. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 15.06.2018. In dem Kündigungsschreiben heißt es:
"hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und der Firma H GmbH bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.07.2018
Sie werden unter Anrechnung von Urlaubstagen bis zum 31.07.2018 freigestellt.
..."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde die Abgeltung für 7,5, aufgerundet 8 Urlaubstage zu, da diese durch die Freistellung nicht gewährt worden seien. Eine nach der Rechtsprechung erforderliche unwiderrufliche Freistellung sei nicht erfolgt.
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