LSG Hessen - Urteil vom 26.01.2017
L 8 KR 332/14
Normen:
BGB § 203; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 823; SGB V § 129 Abs. 2; SGB V § 129 Abs. 5 S. 1; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 314/12

Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse bei einer gefälschten ärztlichen VerordnungErforderlichkeit der Einhaltung der Beanstandungsfrist des Arzneiliefervertrags als Ausschlussfrist

LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 8 KR 332/14

DRsp Nr. 2017/2163

Vergütungsanspruch des Apothekers gegen die Krankenkasse bei einer gefälschten ärztlichen Verordnung Erforderlichkeit der Einhaltung der Beanstandungsfrist des Arzneiliefervertrags als Ausschlussfrist

1. Zum Vergütungsanspruch eines Apothekers gegen eine Krankenkasse wegen der Abgabe eines Medikaments aufgrund einer gefälschten ärztlichen Verordnung. 2. Die in § 17 Abs. 1 des Arzneilieferungsvertrags vom 21.8.2008 zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (ALV) normierte Frist von 12 Monaten für die Beanstandung von Apothekenrechnungen ist eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Retaxierungsanspruch der Kasse erlischt. Eine nach Fristablauf durch die Ersatzkasse unzulässig erhobene Beanstandung löst keine Pflicht des Apothekers aus, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Einspruch gegen die Beanstandung einzulegen.

Eine Apotheke erwirbt aufgrund einer vorgelegten vertragsärztlichen Verordnung einen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse. Handelt es sich bei der ärztlichen Verordnung um eine Fälschung, scheitert der Vergütungsanspruch nicht.

Tenor