LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.05.2022
4 Ta 41/22
Normen:
RVG § 33 Abs. 3; ZPO § 321;
Fundstellen:
NJW 2022, 3174
NZA 2022, 1224
NZA-RR 2022, 485
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 19.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 861/21

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem ProzesskostenhilfebewilligungsbeschlussBewilligungsbeschluss und MehrvergleichKeine Beschlussergänzung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 Ta 41/22

DRsp Nr. 2022/10722

Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss Bewilligungsbeschluss und Mehrvergleich Keine Beschlussergänzung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

1. Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. 2. Auch wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich konkludent beantragt war, erfasst der Bewilligungsbeschluss den Mehrvergleich nur dann, wenn sich dies aus dem Tenor oder den Gründen des Beschlusses ergibt.

Hat das Arbeitsgericht den konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich unbeabsichtigt übergangen, ist eine Ergänzung dieses Beschlusses nach § 321 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, nicht mehr möglich, wenn die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verstrichen ist.

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 27.12.2021 wird unter Zurückweisung der Erinnerung der Klägervertreterin vom 17.09.2021 der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.11.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 10.03.2022 - 8 Ca 861/21 - aufgehoben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3; ZPO § 321;

Gründe:

A.