VGH Bayern - Beschluss vom 06.06.2017
10 C 14.1645
Normen:
RVG § 11; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; VwGO § 162; VwGO § 164; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 M 14.140

Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen den unterlegenen Prozessgegner; Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten durch die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter

VGH Bayern, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 10 C 14.1645

DRsp Nr. 2017/12407

Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen den unterlegenen Prozessgegner; Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten durch die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller als beigeordnetem Rechtsanwalt zustehende Vergütung antragsgemäß auf 777,67 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG § 11; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 55; RVG § 59 Abs. 1 S. 1; VwGO § 162; VwGO § 164; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren seinen Vergütungsanspruch als im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt weiter.

Der Antragsteller erhob als Bevollmächtigter am 9. Mai 2010 Klage in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit gegen den Freistaat ... beim Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte zugleich für den Kläger Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung. Mit Beschluss vom 10. August 2010 gewährte das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Antragsteller bei.