FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 22.01.2002
IV 130/99
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Vergütungsanspruch des Mineralölhändlers

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 22.01.2002 - Aktenzeichen IV 130/99

DRsp Nr. 2002/9454

Vergütungsanspruch des Mineralölhändlers

1. Ein Mineralölhändler verliert im Regelfall seinen Vergütungsanspruch, wenn er im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung nicht etwa zwei Monate nach Belieferung ernsthaft und zügig die gerichtliche Geltendmachung seines Zahlungsanspruchs betreibt.2. Die vorstehende Zwei-Monats-Frist stellt keine Ausschlussfrist dar, sie dient vielmehr dem Mineralölhändler als zeitliche Orientierung, innerhalb welcher Frist die gerichtliche Verfolgung des Anspruchs im Regelfall in die Wege geleitet werden muss.3. Ist im Zeitpunkt des Ablaufes der dem Mineralölhändler zustehenden Zwei- Monats-Frist gegenüber dem Schuldner bereits Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt worden, ist die Einleitung der gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs nicht mehr erforderlich. Der Mineralölhändler muss die ausgefallene Forderung später aber zur Konkurstabelle angemeldet haben.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.