BFH - Urteil vom 11.01.2011
VII R 11/10
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 615/06

Vergütungsanspruch eines Mineralölhändlers wegen Versäumung der rechtzeitigen Anmeldung von ausstehenden Forderungen zur Insolvenztabelle

BFH, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen VII R 11/10

DRsp Nr. 2011/6843

Vergütungsanspruch eines Mineralölhändlers wegen Versäumung der rechtzeitigen Anmeldung von ausstehenden Forderungen zur Insolvenztabelle

1. NV: Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. 2. NV: Die Anmeldung zur Insolvenztabelle kann nur dann als rechtzeitig erachtet werden, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt; daran vermag auch die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von verspätet angemeldeten Forderungen in analoger Anwendung von § 192 InsO nichts zu ändern. 3. NV: Der Ablehnung des Vergütungsanspruchs steht die hypothetische Möglichkeit nicht entgegen, dass es zu einer weiteren Verteilung nach § 192 InsO kommen kann.

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 28 Abs. 1;

Gründe

I.