FG Hamburg - Urteil vom 10.03.2006
IV 14/05
Normen:
MinöStV § 53 ;

Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung

FG Hamburg, Urteil vom 10.03.2006 - Aktenzeichen IV 14/05

DRsp Nr. 2006/20700

Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung

1. Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher Anspruchsverfolgung. 2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kann die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen und ist nicht von vornherein als anspruchshindernd anzusehen. 3. Zu den Anforderungen an einen vernünftigen Ratenzahlungsplan

Normenkette:

MinöStV § 53 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Mineralölsteuervergütung.

Die Klägerin handelt mit Mineralöl und belieferte die Tankstelle S in B 30 Jahre lang etwa im Wochenrhythmus unter Eigentumsvorbehalt mit Mineralöl. Die Rechnungen wurden vom Warenempfänger jeweils per Scheck bezahlt. Am 28.6.2000 wurde ein Rückscheck gebucht, woraufhin die Klägerin am 29.6.2000 eine Liefersperre verhängte. Ganz oder teilweise offen geblieben sind die Rechnungen, die die Lieferungen vom 18.5.2000, 26.5.2000, 31.5.2000, 8.6.2000, 19.6.2000 und 23.6.2000 betreffen.