BFH - Beschluß vom 08.02.1999
VII B 251/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; MinÖStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1130

Vergütungsanspruch wegen ausgefallener Mineralölsteuer; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 08.02.1999 - Aktenzeichen VII B 251/98

DRsp Nr. 1999/6154

Vergütungsanspruch wegen ausgefallener Mineralölsteuer; grundsätzliche Bedeutung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Will sich der Mineralölhändler seinen Vergütungsanspruch hinsichtlich der aufgrund Zahlungsunfähigkeit seines Abnehmers ausgefallenen Mineralölsteuer erhalten, muss er seine Forderung gegen den Abnehmer in unmittelbarem Anschluss an den fruchtlosen Ablauf der von ihm gesetzten (letzten) Frist verfolgen. Spätestens dann darf der Mineralölhändler vernünftigerweise nicht mehr erwarten, dass ihm die Allgemeinheit das Risiko weiterer Belieferung gegen Kredit abnimmt. 3. Es versteht sich von selbst, dass bei Nichtbezahlung früherer Lieferungen zu irgendeinem Zeitpunkt das Risiko eines weiteren Warenkredits hinsichtlich der mitkreditierten Mineralölsteuer nicht mehr vom Fiskus und damit der Allgemeinheit, sondern allein vom Lieferanten zu tragen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; MinÖStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe: