OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.2021
28 U 6/19
Normen:
§ 23 Abs 1 S 3 RVG; § 15 Abs 3 RVG; § 51 Abs 1 S 1 FamGKG; § 263 ZPO; § 533 ZPO;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 18/19

Vergütungsansprüche der Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretung im ScheidungsverfahrenAuslegung einer Stundenhonorarvereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 28 U 6/19

DRsp Nr. 2023/4466

Vergütungsansprüche der Verfahrensbevollmächtigten für die Vertretung im Scheidungsverfahren Auslegung einer Stundenhonorarvereinbarung

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.595,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.3.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 1.786,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.3.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden der Klägerin zu vier Zehnteln und dem Beklagten zu sechs Zehnteln auferlegt.

Die Kosten des zweiten Rechtszugs werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 19.893,10 Euro.

Normenkette:

§ 23 Abs 1 S 3 RVG; § 15 Abs 3 RVG; § 51 Abs 1 S 1 FamGKG; § 263 ZPO; § 533 ZPO;

Gründe

I.