Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Vergütung von Umkleidezeiten, einschließlich Kontroll-, Reparatur- und Reinigungszeiten.
Der Kläger ist seit dem Mai 2012 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitskraft gemäß § 5 LuftSiG beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 18.04.2012 wird auf Bl. 77 ff. d. A. verwiesen. Der Kläger hat auf Anweisung der Beklagten Dienstkleidung zu tragen, die er zu Hause an- und auszieht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Dienstanweisung wird auf Bl. 244 ff. d. A. Bezug genommen. Der Stundenlohn des Klägers hat im Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 16,00 € brutto betragen, in der Zeit von Mai 2017 bis August 2017 16,55 € brutto.
1. 2.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|