LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2017
2 Sa 2032/16
Normen:
BBiG 2005 § 24; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1076/16

Vergütungsansprüche eines Auszubildenden nach Ablauf der AusbildungszeitZulässige Dauer einer sachgrundlosen Befristung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 2032/16

DRsp Nr. 2018/17290

Vergütungsansprüche eines Auszubildenden nach Ablauf der Ausbildungszeit Zulässige Dauer einer sachgrundlosen Befristung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

1. Ein Ausbildungsverhältnis ist kein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis. 2. Aufgrund § 24 BBiG kommt nur dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zustande, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (hier: durch vorzeitiges Beenden der Abschlussprüfung) hat und mit Kenntnis des Ausbilders oder seines einstellungsberechtigten Vertreters weiter arbeitet. Arbeitet er ohne Kenntnis des Ausbilders, so beschäftigt er sich nur selbst.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 27.10.2016 - 8 Ca 1076/16 - die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG 2005 § 24; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sachgrundlosen Befristung bzw. einer Verlängerung dieser Befristung am 29.08.2016 geendet hat und dabei inzident, ob vor der Befristung nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund von § 24 BBiG begründet wurde.