Die Erinnerungsführerin war dem Kläger B gemäß Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.03.2005 in seinen beim Niedersächsischen Finanzgericht geführten Rechtsstreiten wegen Einkommensteuer (16 K 14572/01) und Umsatzsteuer (16 K 14573/01) 1989 - 1995 als Vertretung beigeordnet. Beide Rechtsstreite wurden in dem auf dieselbe Uhrzeit geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2006 nach Aufruf der Sache zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die Erinnerungsführerin ist in beiden Rechtsstreiten als Prozessvertreterin aufgetreten. Im Termin einigten sich die Beteiligten einvernehmlich auf eine außergerichtliche Erledigung. Nach Erlass von Änderungsbescheiden auf dieser Grundlage erklärten die Beteiligten die Rechtsstreite in der Hauptsache für erledigt.
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