OLG München - Endurteil vom 08.08.2018
7 U 4106/17
Normen:
BGB § 688; BGB § 690; HGB § 47 Abs. 2; HGB § 354; HGB § 467; HGB § 468 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 255; ZPO § 259; ZPO § 308;
Fundstellen:
MDR 2018, 1384
NJW-RR 2018, 1245
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 3713/15

Vergütungspflicht für die Einlagerung eines Grabsteins bei einem SteinmetzAnsprüche des Verbrauchers bei Verlust des Grabsteins

OLG München, Endurteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 7 U 4106/17

DRsp Nr. 2018/12325

Vergütungspflicht für die Einlagerung eines Grabsteins bei einem Steinmetz Ansprüche des Verbrauchers bei Verlust des Grabsteins

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des Landgerichts München II vom 13.11.2017 und das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 16.9.2015 (Az. jeweils 11 O 3713/15) abgeändert und neu gefasst gemäß den folgenden Ziffern.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das im August 2010 übergebene Grabmal aus "andeer grün Gneis", versehen mit einem Bronzekreuz sowie mit der Bronzeaufschrift "Familie Wunderlich", mit den Maßen 115 cm breit, 110 cm hoch, 18 cm tief und fünf Einfassungssteine aus "Andeer grün Gneis" mit Querschnitt 17 cm x 10 cm, bestehend aus einem Stein mit einer Länge 200 cm, zwei Steinen mit einer Länge von jeweils 180 cm und zwei Steinen mit einer Länge von jeweils 43 und 48 cm, herauszugeben.

3.

Der Beklagten wird eine Frist zur Erfüllung der Herausgabe bis 8.9.2018 gesetzt.

4.

Für den Fall der Nichterfüllung der Herausgabeverpflichtung binnen der Frist gemäß Ziffer 3 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.022,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.9.2018 zu bezahlen.

5. 6. 7. 8. 9. 10.