1. Die Frage, ob eine gegenüber dem FA bestehende Zahlungsverpflichtung erloschen ist, ist durch einen Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO) zu klären. Dieser ist entweder auf Antrag des Stpfl. oder ggf. von Amts wegen zu erlassen.2. Die Möglichkeit eines Abrechnungsbescheides schließt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, ob eine gegenüber dem FA bestehende Zahlungsverpflichtung erloschen ist, aus.