BFH - Beschluss vom 13.01.2005
VII S 31/04
Normen:
FGO § 62a § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 898

Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen VII S 31/04

DRsp Nr. 2005/4144

Verhältnis Anhörungsrüge - Gegenvorstellung

1. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden.2. Gegenvorstellungen beim BFH unterliegen dann dem Vertretungszwang, wenn das eingelegte Rechtsmittel, über das der BFH entschieden hat, seinerseits dem Vertretungszwang unterliegt.

Normenkette:

FGO § 62a § 133a ;

Gründe:

Da der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) in seiner mit Telefax übermittelten Eingabe vom 16. Dezember 2004 keine Verletzung seines Anspruchs auf Gehör durch den Senat geltend macht, wertet der Senat diese Eingabe nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. von Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I, 3220), sondern, wie auch vom Antragsteller begehrt, als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BRDrucks 663/04, S. 33).