FG Niedersachsen - Urteil vom 19.01.2012
10 K 338/11
Normen:
EStG § 33b; EStG § 35a;

Verhältnis Behindertenpauschbetrag - haushaltsnahe Dienstleistung bei Bewohnern eines Altenheims

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 10 K 338/11

DRsp Nr. 2012/7417

Verhältnis Behindertenpauschbetrag – haushaltsnahe Dienstleistung bei Bewohnern eines Altenheims

Zum Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen. Bei Bewohnern eines Altenheimes, die sowohl den Behindertenpauschbetrag als auch haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen, kann es tatbestandlich zu einzelnen Überschneidungen kommen. Da der Gesetzgeber die doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen vermeiden will, sind im Zweifel berücksichtigungsfähige Aufwendungen nach § 35a EStG um den Pauschbetrag nach § 33b EStG zu kürzen.

Normenkette:

EStG § 33b; EStG § 35a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Behindertenpauschbetrages nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) neben der Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG.

Die 1929 geborene Klägerin erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) und aus Kapitalvermögen. Sie ist behindert. Der Grad ihrer Behinderung beträgt 60 v.H.. Weiterhin ist in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkmal G eingetragen.