BFH - Beschluss vom 04.05.2004
VIII S 4/04 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1289
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3546/01

Verhältnis Beschwerdeverfahren - Revisionsverfahren

BFH, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen VIII S 4/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/11960

Verhältnis Beschwerdeverfahren - Revisionsverfahren

1. Das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren stehen im Falle der Zulassung der Revision in einem notwendigen inneren Zusammenhang und sind deshalb als einheitlicher Rechtszug i.S. des § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen.2. Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht i.S. von § 114 ZPO reicht die Offenheit des Ausgangs des Revisionsverfahrens aus.

Normenkette:

ZPO § 114 § 119 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) lehnte den Antrag des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) auf Festsetzung von Kindergeld ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2004 die Revision, die unter dem Aktenzeichen ... anhängig ist, zugelassen.

Der Antragsteller beantragt, ihm für das Beschwerdeverfahren und für die Rechtsverfolgung im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt B als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

II. Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).