FG Nürnberg - Urteil vom 06.10.2000
I 207/98
Normen:
EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2 a ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1; EStG § 7 ; EStG § 9 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 69

Verhältnis der anschaffungsnahen Aufwendungen

FG Nürnberg, Urteil vom 06.10.2000 - Aktenzeichen I 207/98

DRsp Nr. 2001/2369

Verhältnis der anschaffungsnahen Aufwendungen

Allein die Tatsache, daß im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb einer Wohnung Aufwendungen getätigt wurden, die 15% der Anschaffungskosten der Wohnung übersteigen, spricht noch nicht für die Annahme von nachträglichen Herstellungskosten. Substanzerhaltende Maßnahmen, mit denen einer Wohnung der zeitgemäße Wohnkomfort wiedergegeben werden soll, den sie durch den technischen Fortschritt und durch die Veränderung der Lebensgewohnheiten verloren hat, ohne daß die Substanz der Wohnung verändert wird, können nicht zu nachträglichen Herstellungskosten führen.

Normenkette:

EStG § 10i Abs. 1 Nr. 2 a ; HGB § 255 Abs. 2 Satz 1; EStG § 7 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern ein Sonderausgabenabzug nach § 10i Abs. 1 Nr. 2 a EStG zusteht oder ob dem die Behandlung der entsprechenden Aufwendungen als anschaffungsnahe Aufwendungen entgegensteht.