FG Nürnberg - Urteil vom 23.07.2008
3 K 1229/07
Normen:
AO § 174 Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Verhältnis des Grundlagenbescheids zum Folgebescheid

FG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 3 K 1229/07

DRsp Nr. 2010/3101

Verhältnis des Grundlagenbescheids zum Folgebescheid

Im Verhältnis des Grundlagenbescheids zum Folgebescheid ist eine widerstreitende Steuerfestsetzung i.S. des § 174 Abs. 4 AO ausgeschlossen.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide noch ergehen durften und ob der Kläger die Land- und Forstwirtschaft mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat.

Der am 04.07.1941 geborene Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Zweithaarstudio, seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen der Höhe dieser Einkünfte in den Jahren 1991 - 2003 wird auf die Anlage 1 der Einspruchsentscheidung verwiesen. Der Kläger, der bis zum Jahr 1997 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts 1 wohnte, erwarb im Jahr 1991 im Wege der Zwangsversteigerung das Anwesen Str. 1 in 2 zum Meistgebot von 355.000 DM. 330.000 DM waren fremdfinanziert. Zur Hofstelle gehören 14 ha Grünland und 2,3 ha Waldfläche. Nach einem Schreiben des Klägers vom 13.12.2000 befand sich die Hofstelle bei Übernahme in einem total verwahrlosten Zustand, die Wirtschaftsgebäude waren verfallen.

Der Kläger erklärte in den Jahren 1991 bis 2003 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt:

JahrDMEUR

1991-

18.182

1992-

34.344