FG Münster - Urteil vom 18.08.2000
14 K 1478/00 E
Normen:
EStG § 32 a Abs. 1 ; EStG § 32 a Abs. 1 S 1; EStG § 32 a Abs. 1 S 2; EStG § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; EStG § 32 b;

Verhältnis des Progressionsvorbehalts zum Grundfreibetrag

FG Münster, Urteil vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 14 K 1478/00 E

DRsp Nr. 2001/7203

Verhältnis des Progressionsvorbehalts zum Grundfreibetrag

Der Progressionsvorbehalt des § 32 b EStG geht der Regelung des § 32 a Abs. 1 S. 2 EStG im Range vor. Der Grundfreibetrag ist keine sachliche Steuerbefreiung.

Normenkette:

EStG § 32 a Abs. 1 ; EStG § 32 a Abs. 1 S 1; EStG § 32 a Abs. 1 S 2; EStG § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; EStG § 32 b;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob der Progressionsvorbehalt (§ 32 b Einkommensteuergesetz (EStG) dazu führt, daß der Grundfreibetrag (32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) der Einkommensteuer (ESt) unterliegt.

Die Klägerin (Klin.) ist verheiratet. Sie beantragte in ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 1998 die getrennte Veranlagung. Sie erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. DM, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. DM, Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) i.H.v. ./. DM. Wegen ihrer Arbeitslosigkeit vom 01.02.1998 bis 31.08.1998 erhielt sie Arbeitslosen- und Übergangsgeld i.H.v. DM. In dem geänderten ESt-Bescheid 1998 vom 22.09.1999 ermittelte der Beklagte (Bekl.) - das Finanzamt (FA) - ein zu versteuerndes Einkommen der Klin. i.H.v. DM. Die Lohnersatzleistungen zog der Bekl. nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG in die Berechnung des Steuersatzes ein Ersetzte die ESt auf DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.