I.
Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Sekretärin. Sie war verwitwet und ist nach Wiederverheiratung geschieden. Im Streitjahr 1998 bezog sie eine Witwenrente in Höhe von brutto 17.540 DM. Zeitweise bezog sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn: 18.997 DM aus drei Arbeitsverhältnissen), teilweise war die Klin arbeitslos. Für die Zeit vom 11.7. - 20.9.1998 bezog sie Arbeitslosengeld (2.864,16 DM). Außerdem bezog sie von der Krankenkasse für die Zeit vom 8.10. - 31.12.1998 Krankengeld in Höhe von 4.361,28 DM.
Des weiteren hatte die Klin ein Zimmer (20 qm) ihrer 68 qm großen 4-Zimmer-Wohnung untervermietet und erzielte daraus nach den Angaben in ihrer Einkommensteuererklärung (erklärt als sonstige Einkünfte) Einkünfte in Höhe von 1.450 DM (1.650 DM Einnahmen abzgl. 200 DM Werbungskosten). Die Einnahmen seien ohne Nebenkosten angesetzt. Diese seien durchlaufende Posten.
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