BFH - Beschluss vom 06.05.2005
XI B 239/03
Normen:
FGO § 76 § 96 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1605
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6572/00

Verhältnis Mitwirkungspflicht/Amtsermittlungspflicht

BFH, Beschluss vom 06.05.2005 - Aktenzeichen XI B 239/03

DRsp Nr. 2005/10824

Verhältnis Mitwirkungspflicht/Amtsermittlungspflicht

Die Amtsermittlungspflicht des FG wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt; je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger ist das FG grundsätzlich zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der über keine abgeschlossene Schulausbildung verfügt und gelernter Industriekaufmann ist, arbeitete in den Streitjahren 1991 bis 1995 als "Chefprogrammierer" für die Firmen X und Y an der Entwicklung von EDV-Programmen für Freiberufler. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), ging für die Streitjahre von einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers aus. Dagegen machte der Kläger geltend, es handele sich insoweit um eine Tätigkeit aus einem freien Beruf. Außerdem sei die im Streitjahr 1995 für den Aufbau der Firma X gezahlte "Abfindung" in Höhe von brutto 805 000 DM (700 000 DM + Mehrwertsteuer --MwSt--) den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen, weil er gleichzeitig angestellter Geschäftsführer der Y gewesen sei.